Sozialpartner
Als Sozialpartner bezeichnet man die Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Sie verhandeln eigenverantwortlich Tarifverträge über Löhne, Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen (Tarifautonomie). Ziel ist die einvernehmliche Regelung von Arbeitsbedingungen ohne staatlichen Eingriff. Das Prinzip der Sozialpartnerschaft ist ein zentrales Element der deutschen Arbeitsmarktordnung.